Seit über 135 Jahren - Gesangverein "Sängerlust" Fleestedt und Umgegend von 1887 e.V.

Satzung

§1   Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Gesangverein "Sängerlust" Fleestedt und Umgegend von 1887 mit dem Zusatz e.V.
  2. Der Verein ist Mitglied im Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Seevetal, Ortsteil Fleestedt, und ist beim Amtsgericht in Lüneburg im Vereinsregister unter der Nummer VR 110003 eingetragen.
  4. Die Adresse des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2   Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Verein erfüllt seinen Zweck durch das regelmäßige Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von bzw. die Teilnahme an musikalischen oder gemeinnützigen Veranstaltungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  7. Der Verein ist bei der Verfolgung seiner Zwecke professionell und parteipolitisch unabhängig.
  8. Zum Erreichen der Ziele kann der Verein selbstständige Gruppen bilden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Gruppen führen den Namen der Gruppe mit dem Zusatz "Sängerlust Fleestedt". In einer vom Vorstand aufzustellenden Gruppenordnung werden die Geschäftsführung der Gruppe, gesangliche und gesellschaftliche Verbindungen, Finanzierungsgrundsätze und anderes geregelt.

§3   Mitglieder

  1. Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitglieder unterscheiden sich in
    a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre mit vollem Stimm- und Wahlrecht
    b) Minderjährige, sie haben ab 16 Jahren Stimmrecht in der Gruppe
    c) Förderer ( auch juristische Personen) mit vollem Stimmrecht.
  2. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder wird nach Vorschlag des Vorstandes an einem Übungsabend durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit entschieden.
  3. Beim Wechsel der Mitgliedschaft von aktiv auf fördernd oder umgekehrt ist der Vorstand zu benachrichtigen.

§4   Beiträge

  1. Der Beitrag für singende und fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag festgelegt.
  2. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden.
  3. Über eine Beitragsbefreiung in Einzelfällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.

§5   Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Voraussetzung für eine Ehrenmitgliedschaft ist eine vierzigjährige Chorsängertätigkeit. Davon muss der Sänger mindestens 10 Jahre singendes Mitglied des Vereins gewesen sein.
  2. Außerdem können Mitglieder, die sich in anderer Weise um den Verein besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Voraussetzung ist eine langjährige besonders verdienstvolle Vorstandstätigkeit.

§6   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a ) durch Austritt
    b ) durch Tod
    c ) durch Ausschluss.
  2. Zu a ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Beitrags verpflichtet.
  3. Zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§7   Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben den Zweck des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, möglichst regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen eventuell von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§8   Verwendung der Finanzmittel

  1. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem beschriebenen Zweck des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann dem geschäftsführenden Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerlichen Grundsätze (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG) gezahlt werden. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe darf die gesetzlich steuerfreie Maximalhöhe gem. § 3 Nr. 26 a EStG nicht überschreiten.
  3. Der Chorleiter erhält ein mit dem Vorstand vereinbartes Honorar.

§9   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a ) die Mitgliederversammlung
    b ) der Vorstand

§10   Die Mitgliederversammlung

  1. Zum Anfang eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses beantragt oder der geschäftsführende Vorstand dieses beschließt.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (siehe § 15 und § 17), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
    b) Entgegennahme des Kassenberichtes
    c) Bericht der Rechnungsprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Bericht des Chorleiters
    f) Wahl des Vorstandes
    g) Wahl der Rechnungsprüfer
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    i) Entscheidungen über Berufung nach § 6 der Satzung
    j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
  6. Während der Mitgliederversammlung können nur noch Dringlichkeitsanträge mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gestellt werden.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen.

§11   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a ) dem geschäftsführenden Vorstand
    b ) dem Gesamtvorstand
  2. Zu a) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    der Vorsitzende
    der stellvertretende Vorsitzende
    der Schriftführer
    der Kassenführer
  3. Zu a) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Zu a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, von dem jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  5. Zu b) Dem Gesamtvorstand gehören außer den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ( siehe 11.2. ) alle gewählten Funktionsträger an, wie z.B.
    der stellvertretende Schriftführer
    der stellvertretende Kassenführer
    der Festausschussvorsitzende
    der stellvertretende Festausschussvorsitzende
    die Notenwarte
    der Pressewart
    der Webmaster und Leiter Technik
    der Stimmenbeirat (aus jeder Stimme ein Sänger)
    Ehrenvorstandsmitglieder
    sowie alle gewählten Funktionsträger der Gruppen
  6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zu einer Neuwahl.
  7. Der Chorleiter wird von den anwesenden singenden Mitgliedern durch einfache Stimmenmehrheit auf unbestimmte Zeit berufen. Er kann zu den Gesamtvorstandssitzungen hinzu gezogen werden.
  8. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Beschlüssen der Vorstandssitzungen.
  9. Der Gesamtvorstand berät den geschäftsführenden Vorstand in allen Fragen von allgemeinem Vereinsinteresse. Die Gesamtvorstandssitzung findet einmal jährlich zum Jahresende statt.

§12   Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13   Ehrungen

  1. Singende Mitglieder müssen auf Wunsch bei folgenden Gelegenheiten durch ein Ständchen geehrt werden:
    a) Hochzeiten
    b) Vereinsjubiläen ( 15-, 25-, 40-, 50-, 60-, usw. jährige Mitgliedschaft).
  2. Über weitere gewünschte Ehrungen singender oder fördernder Mitglieder entscheiden die singenden Mitglieder.
  3. Der Wunsch ist dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen.
  4. Folgende Ehrungen werden vorgenommen:
    a) 15- jährige singende Mitgliedschaft: bronzene Vereinsnadel
    b) 25- jährige singende Mitgliedschaft: silberne Vereinsnadel
    c) 40- jährige singende Mitgliedschaft: goldene Vereinsnadel.
  5. Singende Mitglieder, die 50 Jahre und mehr dem Verein angehören, können besonders geehrt werden.
  6. Verstorbene aktive und ehemalige aktive Mitglieder sind in Abstimmung mit den Angehörigen grundsätzlich durch ein Lied oder durch ein Kranzgebinde oder eine Spende bzw. eine Zeitungsanzeige zu ehren. Über die Ehrung verstorbener Förderer entscheidet der Vorstand.

§14   Wahlen

  1. Mit einfacher Stimmenmehrheit wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren:
    den geschäftsführenden Vorstand
    den stellvertretenden Schriftführer
    den stellvertretenden Kassenführer
    den Festausschussvorsitzenden
    den stellvertretenden Festausschussvorsitzenden
    die Rechnungsprüfer.
  2. Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig. Wiederwahl als Rechnungsprüfer erst nach Ablauf der auf die Amtszeit folgenden zweijährigen Periode.
  3. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
  4. Geheime Wahl oder Abstimmung ist erforderlich, wenn diese von einem Mitglied beantragt wird.

§15   Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen können nur zur Abstimmung kommen, wenn sie spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind.

§16   Datenschutz

  1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben 6 personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedsschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen läßt.
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben.

§17   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei der Beschlussfassung zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, und zwar des Chorgesanges oder der musikalischen Früherziehung von Kindern.
  3. Das Vermögen darf im Fall der Auflösung des Vereins erst nach einer Sperrfrist von 2 Jahren und nach Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde verwendet werden.
  4. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung von Sängerlust Fleestedt.
  5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Kassenführer gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
  6. Die Auflösung einer Gruppe kann erfolgen durch
    a) Abstimmung der Gruppe
    b) Antrag des Vorstandes zur Jahreshauptversammlung.

§18   Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2018 mit über Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschlossen und am 06. 02. 2019 vom Amtsgericht Lüneburg bestätigt.